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Satzung

 

Rheinischer Verband der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im evangelisch-kirchlichen Verwaltungsdienst (RVM)

SATZUNG
des Rheinischen Verbandes
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
im evangelisch-kirchlichen
Verwaltungsdienst (RVM)

Vorspruch

Im Jahre 1905 wurde der Verband der Kirchengemeindebeamten von Rheinland und Westfalen gegründet. Er wurde 1933 zur Arbeitsgemeinschaft umgebildet. Diese wurde 1952 auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirchenämter ausgedehnt und führte seitdem die Bezeichnung Arbeitsgemeinschaft der Verwaltungsbeamten und -angestellten im evangelischen Kirchendienst von Rheinland und Westfalen. Die steigende Mitgliederzahl ließ eine organisatorische Neugliederung zweckmäßig erscheinen.
In der Mitgliederversammlung des Jahres 1965 wurde diese Arbeitsgemeinschaft aufgelöst. An ihrer Stelle wurden ein rheinischer und ein westfälischer Verband gegründet. Der Rheinische Verband gibt sich folgende Satzung:

§ 1

1. Der Verband führt den Namen RHEINISCHER VERBAND DER MITARBEITERINNEN UND MITARBEITER IM EVANGELISCH-KIRCHLICHEN VERWALTUNGSDIENST (RVM). Er hat seinen Sitz am Wohn- oder Dienstort des vorsitzenden Vorstandsmitglieds.
2. Er ist dem VERBAND KIRCHLICHER MITARBEITERINNEN UND MITARBEITER RHEINLAND-WESTFALEN-LIPPE (VKM-RWL) und durch diesen der VEREINIGUNG KIRCHLICHER MITARBEITERVERBÄNDE IN DEUTSCHLAND angeschlossen.

§ 2

1. Der Verband will seine Mitglieder für den Dienst in der Kirche fördern und zurüsten.
2. Dieses Ziel sucht der Verband insbesondere zu erreichen durch Informationsversammlungen, Verwaltungskonferenzen, Zusammenkünfte in Arbeitskreisen, Bildung von Fachausschüssen, Freizeiten-, ferner durch Herausgabe eines Mitteilungsblattes, durch Vorträge sowie Mitwirkung bei Verwaltungslehrgängen und Prüfungen.
3. Der Verband gewährt seinen Mitgliedern Hilfe und Rat in Fragen des Berufes und der sozialen Fürsorge und steht den Anstellungskörperschaften zur Beratung zur Verfügung.

§ 3

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4

1. Mitglied des Verbandes können alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Verwaltungsdienst im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland werden.
2. Anmeldungen sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung und die Satzung.

§ 5

1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt,
b) durch Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst aufgrund Arbeitsplatzwechsels (Ruhestand berührt die Mitgliedschaft nicht)
c) durch Tod,
d) durch Ausschluß.
2. Die Erklärung des Austrittes ist jederzeit möglich. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam.
3. Im Falle des Abs. 1, Buchst. b) bleibt die Mitgliedschaft bestehen, wenn dies von den Ausscheidenden beantragt wird und der Vorstand zustimmt.
4. Der Ausschluß erfolgt auf Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Verbandes verstößt, ihn schädigt oder zu schädigen versucht. Der Vorstand kann den Ausschluß auch beschließen, wenn ein Mitglied länger als 2 Jahre mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Ausgeschlossenen steht das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu.

§ 6

Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Beitrag zu entrichten. Den Fälligkeitstermin setzt der Vorstand fest.

§ 7

Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben des Verbandes (vgl. § 2) mitzuwirken.

§ 8

Die Organe des Verbandes sind:
a) Die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 9

1. Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Der Termin der Mitgliederversammlung ist spätestens 4 Wochen vorher bekanntzugeben.
2. Der Vorstand muß innerhalb von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 30 Mitgliedern schriftlich beim vorsitzenden Vorstandsmitglied unter Angabe der Gründe beantragt wird.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

§ 10

1. Zu den Rechten der Mitgliederversammlung gehören:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
b) Feststellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung,
c) Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
d) Wahl des vorsitzenden Vorstandsmitgliedes und der anderen Vorstandsmitglieder,
e) Wahl und Festlegung der Amtszeit der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer
f) Feststellung und Änderung der Satzung,
g) Beschlußfassung über die der Mitgliederversammlung vorgelegten Anträge,
h) Entlastung des Vorstandes,
i) Entscheidung über Beschwerden nach § 5, Abs. 4,
j) Auflösung des Verbandes.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht zustande gekommen. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von Zweidrittel der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 11

1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem vorsitzenden Vorstandsmitglied,
b) dem stellvertretenden vorsitzenden Vorstandsmitglied,
c) der Schriftführerin / dem Schriftführer
d) der stellvertretenden Schriftführerin / dem stellvertretenden Schriftführer,
e) der Kassenverwalterin / dem Kassenverwalter,
f) der stellvertretenden Kassenverwalterin / dem stellvertretenden Kassenverwalter,
g) sechs Beisitzerinnen bzw. Beisitzern
2. Vorschläge für die Wahl des vorsitzenden Vorstandsmitgliedes und der anderen Vorstandsmitglieder sind vor oder während der Mitgliederversammlung schriftlich beim vorsitzenden Vorstandsmitglied einzureichen.
3. Die Wahl geschieht durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen.
4. Das vorsitzende Vorstandsmitglied und die anderen Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.
5. In jedem Jahr scheidet 1/3 der Vorstandsmitglieder aus. Die Reihenfolge der ausscheidenden Vorstandsmitglieder wird erstmalig durch Los bestimmt. Wiederwahl ist zulässig.
6. Wird innerhalb einer Wahlperiode eine Nachwahl erforderlich, so gilt diese nur für die Dauer der Wahlzeit der jeweils Ausgeschiedenen.
7. Die in Abs. 1 Buchst. b) bis f) genannten Ämter werden für die Dauer der Wahlzeit vom Vorstand aus seiner Mitte besetzt.
8. Endet das Amt des vorsitzenden Vorstandsmitgliedes innerhalb der Wahlperiode, kann der Vorstand aus seiner Mitte eine Nachwahl für den Zeitraum bis zum Tag der nächsten Mitgliederversammlung vornehmen. Dies gilt entsprechend für eine Nachwahl des bisherigen vorsitzenden Vorstandsmitgliedes in eines der Ämter nach Absatz 1 Buchstabe b) bis g).

§ 12

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes im Sinne des BGB erfolgt durch das vorsitzende Vorstandsmitglied oder das stellvertretende vorsitzende Vorstandsmitglied, bei deren Verhinderung durch die Schriftführerin bzw. den Schriftführer, oder die Kassenverwalterin bzw. den Kassenverwalter.

§ 13

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes, beruft die Mitgliederversammlung ein und führt deren Beschlüsse durch. Er bestellt im Einvernehmen mit den Arbeitskreisen deren Leiterinnen bzw. Leiter.
2. Vorstandssitzungen werden vom vorsitzenden Vorstandsmitglied einberufen. Das vorsitzende Vorstandsmitglied muß eine Sitzung einberufen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht zustande gekommen.
3. Der Vorstand ist berechtigt, Gäste zu den Vorstandssitzungen einzuladen.

§ 14

1. Die gemäß § 13 Abs. 1 bestellten Leiterinnen bzw. Leiter der Arbeitskreise unterstützen den Vorstand in seinen Aufgaben. Ihnen obliegt die weitere Förderung der Mitglieder in ihren Arbeitskreisen.
2. Zahl und Umfang der Arbeitskreise bestimmt der Vorstand. Jährlich ist mindestens eine gemeinsame Sitzung mit den Leiterinnen bzw. den Leitern der Arbeitskreise zu halten.

§ 15

Bei Auflösung des Verbandes beschließt die Mitgliederversammlung, welchem kirchlichen Zweck das vorhandene Vermögen zugeführt werden soll.

§ 16

Die Satzung wurde am 12. Oktober 1994 von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Sie wurde von der Mitgliederversammlung am 29. September 2004 geändert. 1) Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

1) § 10 Abs. 1 Buchst. e) neu gefasst; § 11 Abs. 8 neu eingefügt


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Aufnahmeantrag Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft im RVM

Aufnahmeantrag Azubi Aufnahmeantrag für Auszubildende

 

 

HINWEIS

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